2026-04-23 09:30 UTC
@quirax Das ist eine sehr gute Frage, die ich auch nochmal mehr Expert:innen und Abgeordneten stellen werde. Was ich sagen kann: Selbst Grüne und Linke, die ja das Urteil gegen das alte SächsPVDG erstritten haben, wollen dieses Szenario vermeiden.
Lippmann stellte mir gegenüber gestern vor allem die wegfallende Befungis zur Datenweiterverarbeitung / hypothetische Datenneuerhebung heraus (§80 Abs. 2) : https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18193-Saechsisches-Polizeivollzugsdienstgesetz-#p80
Replies (1)
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@leopleop@mastodon.social 2026-04-23 11:30
@quirax Nach meinem Verständnis des Urteils hätte das darüber hinaus folgende Konsequenzen für die Polizei bei der Gefahrenabwehr: - Keine polizeiliche Ausschreibung zur Kontrolle oder Beobachtung (§60) - Polizei dürfte keine V-Leute mehr einsetzen (§64 Abs 1) - Keine Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten im Sinne des Telekommunikations- bzw. Telemediengesetzes - Keine Fußfessel mehr (§61) - der Personenkreis, der observiert und abgehört werden darf, wird deutlich enger (§ 63, §66 Abs. 1)