2026-05-20 06:31 UTC
@AppleWoi@mastodon.social Die Wut ist durchaus berechtigt, und ich wüsste nicht, wie (aggressiv) ich da reagiert hätte. Punkt 2 hat schon eine gewisse Berechtigung gemäß § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung.
Ob hier eine Eigengefährdung möglich und damit die Pflicht zu helfen unzumutbar wäre, kann man allerdings nicht beurteilen.
Und ich gehe einfach mal davon aus, dass die Radfahry nach dem Ende des Videos angehalten und geholfen hat, und dafür natürlich das Filmen beendet hat.
@taduemp63@mastodon.social @blechterror@mastodon.de
Replies (1)
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@blechterror@mastodon.de 2026-05-20 06:41
@rainerklute@mastodon.design @AppleWoi@mastodon.social Nein, Punkt 2 hat wirklich keinerlei Berechtigung hier. Nachdem sie mindestens durch Treten und Rammen angegriffen wurde (wir wissen garnicht was der vorher schon alles gemacht hat) muss sie sich garantiert nicht innerhalb von 11 Sekunden nach dem Tritt sofort um den Täter kümmern.