2026-02-07 12:54 UTC
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Ich dachte, dort wo ein Überholen nicht möglich ist, darf auch so gefahren werden, dass nicht überholt werden kann. Zumindest kenne ich die Regel beim Nebeneinanderfahren von Radfahrenden. Laut der neuen StVO ist das Nebenaeinanderfahren erlaubt, solange kein nachfolgender Verkehr behindert wird. Ist kein Überholen möglich gibt es demnach auch keine Behinderung.
Ist das nicht auch anwendbar auf das Rechtsfahrgebot?
Replies (1)
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@Azetbur@dresden.network 2026-02-07 13:28
@E@norden.social @advancingu@social.tchncs.de @GegenAutogewalt@dresden.network das ist auch so. Jetzt muss es auch noch die Autojustiz begreifen